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Satzung des Festkomitee Berliner Karneval e.V.(Vereinigung zur Pflege fastnachtlicher und landsmannschaftlicher Bräuche)§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder §6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verband führt den Namen "Festkomitee Berliner Karneval e.V.". Der Sitz ist Berlin, der Verband ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg unter der Nummer 95 AR 1638/99 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck und AufgabenDer Zweck des Verbandes besteht in der Pflege des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings im nationalen und internationalen Bereich durch:
§3 GemeinnützigkeitDas Festkomitee Berliner Karneval e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Festkomitee Berliner Karneval e.V. ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Festkomitees dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Festkomitees erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Festkomitees fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 MitgliedschaftMitglieder des Festkomitees können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind. Es gibt:
§5 Rechte und Pflichten der MitgliederDen Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Festkomitees Berliner Karneval e.V. zu. Jedes Mitglied kann mit bis zu vier Personen an Versammlungen des Festkomitees teilnehmen. Aktive Mitglieder sind in Ihrem Eigenleben nicht beschränkt. Ihre jeweiligen Eigenarten sollen erhalten bleiben. Sie genießen alle Vorteile, die das Festkomitee zur Förderung seiner Ziele erreicht. Alle Mitglieder verpflichten sich, öffentliche Karnevals-, Faschings- und Fastnacht–Veranstaltungen nur in der Zeit zwischen dem >>Elften im Elften<< und Aschermittwoch auszuüben. Veranstaltungen außerhalb der Karnevalszeit sind grundsätzlich untersagt und bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des Festkomitees. Veranstaltungen sollen so rechtzeitig geplant werden, dass Gemeinschaftsveranstaltungen möglich und die Auftritte des Berliner Prinzenpaares nicht beeinträchtigt werden. Inhalt§6 Erwerb und Beendigung der MitgliedschaftAufnahmeanträge sind schriftlich, bei Beantragung einer aktiven Mitgliedschaft unter Beifügung der Satzung, an das geschäftsführende Präsidium zu richten, das über die Aufnahme entscheidet. Jede Aufnahme und Ablehnung eines aktiven Mitgliedes, muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Eine Berufung gegen das Ergebnis der Entscheidung ist nicht zulässig. Bei Ablehnung kann ein neuer Antrag auf Aufnahme, nach einer Frist von einem Jahr, gestellt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
§7 OrganeOrgane des Festkomitee sind:
§8 HauptversammlungDie Hauptversammlung ist die oberste Instanz des Festkomitees. Sie wird alle drei Jahre, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern der angeschlossenen Vereine, die je eine Stimme haben. Sie befasst sich in ihrer Tagesordnung mit:
Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich mindestens vier Wochen, andere Anträge zur Tagesordnung sind drei Wochen vor der Hauptversammlung, dem Präsidenten einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern 14 Tage vor der Hauptversammlung bekannt zugeben. Die Anträge müssen den Antragsteller bezeichnen und von diesem unterschrieben sein. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Berichte zu TOP b – d bedürfen der Schriftform. Die Durchführung von Wahlen richtet sich nach der Wahlordnung, in der jeweils gültigen Fassung, die den Mitgliedern insbesondere während der Mitgliederversammlungen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen ist. Grundsätzlich sind die Versammlungen nicht öffentlich. §9 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und findet mindestens zweimal im Jahr statt. Sie wird mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die später gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder beantragen oder das Präsidium es beschließt. Die Gründe, Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt zu geben. Von jeder Versammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die alle Beschlüsse enthalten muss. Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und spätestens auf der nächsten Versammlung den Mitgliedern mitzuteilen. Satzungsänderungen müssen mit genauem Wortlaut angegeben werden. §10 PräsidiumDas Präsidium führt die Geschäfte und setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Es setzt sich wie folgt zusammen:
Vorstandsmitglieder müssen keiner Gesellschaft angehören. Sie müssen aber mindestens fünf Jahre aktiv im Karneval tätig sein Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Präsident hat eine Stimme und entscheidet bei Stimmengleichheit. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass jedes Vorstandsmitglied alleine zur Vertretung des Festkomitee Berliner Karneval berechtigt ist. Der Präsident verfügt selbständig über Ausgaben bis 300,00 € im laufenden Geschäftsjahr. Weitere und höhere Beträge sind vom Präsidium schriftlich zu genehmigen. Das Präsidium kann Fachausschüsse bilden. Die Aufgaben des Umzug-Ausschusses werden vom aktiven Mitglied „Karnevalszug Berlin e.V.“ wahrgenommen, der für die Organisation und Durchführung des Karnevalszuges am Rosensonntag eigenverantwortlich ist. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt für drei Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Geschäftsbereich von einem anderen Präsidiumsmitglied kommissarisch wahrgenommen. Nachwahlen erfolgen grundsätzlich auf der nächsten Mitgliederversammlung. §11 Berliner PrinzenpaarDas Berliner Prinzenpaar / Kinderprinzenpaar wird von den Mitgliedern gewählt. Die Vereine haben ein Vorschlagsrecht ein Berliner Prinzenpaar zu benennen. Das Prinzenpaar unterliegt einer gesonderten Prinzenpaarordnung. §12 EhrenratDer Ehrenrat berät über den Ausschluß von Mitgliedern und auf Beschluß des Präsidiums über grundsätzliche Satzungsfragen. Als Mitglied des Ehrenrates darf nur gewählt werden, wer von einem aktiven Mitglied oder vom Präsidium der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird. Der Ehrenrat besteht aus dem Ehrenratspräsidenten und zwei Beisitzern. Der Ehrenratspräsident schlägt dem Präsidium die Beisitzer vor, die zu bestätigen sind. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. §13 RevisorenDie Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer (Revisoren), die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Revisoren haben Kasse, Bücher und Belege des Festkomitees mindestens einmal jährlich zwischen Aschermittwoch und dem „Elften im Elften“ sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Entlastung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung erfolgen. §14 AuflösungFür die Auflösung des Festkomitees ist schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die außer der Begrüßung der Mitglieder keine weiteren Tagesordnungspunkte enthalten darf. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Auflösung des Festkomitees hat durch zwei Liquidatoren zu erfolgen, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen kulturellen Zwecken zuzuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an das Deutsche Fastnachtmuseum – Kitzingen- die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §15 AbschlussbestimmungDie Satzung tritt mit Eintragung beim Vereinsregister in Kraft. Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Berlin. Für die Materie, die nicht in der Satzung oder im Vereinsrecht geregelt ist, sind die Beschlüsse des Präsidium maßgebend.
Berlin, den 17.08.2004 Edmund Braun Präsident
Wahlordnung des Festkomitee Berliner Karneval e.V.§1 WählbarkeitMitglieder des Festkomitees können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind. Förder- und Ehrenmitglieder haben lediglich beratende Funktion ohne Stimmrecht. §2 BeschlußfähigkeitDie Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Hauptversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlußfähig, wird die Versammlung vom Präsidenten, im Fall seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten nach Eröffnung sofort wieder geschlossen. Nach Ablauf einer weiteren Viertelstunde wird die Hauptversammlung vom Präsidenten, bzw. Vizepräsidenten erneut eröffnet und ist dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden, aktiven Mitglieder beschlußfähig. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. §3 Beschlüsse und WahlenBeschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern sich nicht aus der Satzung oder dieser Wahlordnung etwas anderes ergibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder ohne Beitragsrückstände. Wahlen zum Präsidium bedürfen der absoluten Mehrheit (51%) der anwesenden Stimmen und erfolgen in geheimer Wahl. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht bei mehreren Kandidaten keiner die erforderliche Mehrheit, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang statt. Wird die absolute Mehrheit der Stimmen der Stimmen auch in diesem Wahlgang nicht erreicht, sind die Wahlen auf der nächsten Hauptversammlung fortzusetzen, bei der dann die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, die Auflösung des Festkomitees bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Dringlichkeitsanträge für Satzungsänderungen oder zur Auflösung sind unzulässig. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Insbesondere gekennzeichnete Stimmzettel stellen ungültige Stimmen dar. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird. §4 Durchführung von Wahlen in der HauptversammlungDie Hauptversammlung wählt zunächst einen Wahlleiter, der für die Durchführung der Wahlen die Versammlungsleitung übernimmt. Dieser bestimmt Wahlhelfer im nötigen Umfang. Danach werden mindestens zwei natürliche Person als Mandatsprüfungskommission gewählt. Die Mandatsprüfungskommission stellt Stimmberechtigung und Stimmenanzahl fest und ist zudem für die Kontrolle der Auszählungsergebnisse verantwortlich. Das Präsidium hat dem Wahlleiter und der Mandatsprüfungskommission alle für die Aufgabenerledigung notwendigen, schriftlichen Unterlagen in der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen. Der Wahlleiter gibt nach Feststellung von Stimmberechtigung und Stimmenanzahl durch die Mandatsprüfungskommission zunächst bekannt, welche Position zur Wahl steht und fragt nach Wahlvorschlägen. Wenn keine weiteren Vorschläge eingehen, wird die Kandidatenliste durch den Wahlleiter für geschlossen erklärt. Der Wahlleiter fragt die Kandidaten, ob sie die Kandidatur im Fall einer Wahl annehmen und teilt der Hauptversammlung mit, welche Kandidaten zur Verfügung stehen. Bei Wahlen per Stimmzettel, weist der Wahlleiter darauf hin, daß die Zustimmung mit Namen oder die Ablehnung mit "NEIN" erfolgen muss. Andere Angaben werden als ungültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Nach Verteilung und Abgabe der Stimmzettel an die Wahlhelfer, wobei der Wahlleiter sich vergewissern muss, ob alle stimmberechtigten Mitglieder einen Wahlzettel erhalten und abgegeben haben, ist der Wahlgang zu schließen. Die Mandatsprüfungskommission protokolliert das Wahlergebnis. Es sind festzuhalten:
Danach gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis der Versammlung bekannt und fragt den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt. Danach werden die nächsten Wahlen aufgerufen. Nach Beendigung aller Wahlgänge gibt der Wahlleiter die Leitung der Hauptversammlung an den Versammlungsleiter ab.
Berlin, den 17.08.2004
Edmund Braun |
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